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Recht in Zeiten des Coronavirus

Der neue Coronavirus ist in aller Munde und wirft nicht nur unseren Alltag durcheinander, sondern auch eine Reihe von rechtlichen Fragen auf. In dem folgenden Überblick möchten wir zu den wesentlichen Konsequenzen, die die Corona-Krise mit sich bringen, rechtliche Antworten liefern.

Quarantäne

In den Nachrichten wird immer wieder von Quarantäne gesprochen, unter die einzelne oder ganze Gruppen gestellt werden. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen einer Quarantäne, die der Arbeitgeber verhängt und der Quarantäne, die vom Gesundheitsamt angeordnet wird.

Quarantäne durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, wenn er befürchtet, dass andernfalls Nachteile für seinen Betrieb entstehen, eben durch Ansteckung weiterer Mitarbeiter, nach Hause schicken. Den Arbeitgeber trifft insofern eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter, aufgrund dessen er auch zu einem solchen Mittel greifen kann. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer aber nicht, dass er zu Hause bleiben muss. Er darf lediglich nicht zur Arbeit erscheinen. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen erläutern wir unten unter den arbeitsrechtlichen Aspekten.

Quarantäne durch das Gesundheitsamt

Etwas anderes ist eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne. Diese bedeutet im allgemeinen, dass der Betroffene tatsächlich jeden Kontakt zu anderen meiden muss und das Haus nicht verlassen darf. Eine solche Quarantäne wird nicht nur bei positiv auf den neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) getestete Personen ausgesprochen, sondern auch gegenüber Kontaktpersonen insbesondere der Gruppe eins nach den vom Robert-Koch-Institut aufgestellten Gruppierungen. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Personen, die mehr als 15 Minuten einen direkten Gesicht-zu-Gesicht-Kontakt (face-to-face) hatten. Auch solche Personen werden im allgemeinen für zwei Wochen unter Quarantäne gestellt, auch wenn ein erster Test negativ verlaufen sein sollte.

Bei einer solchen Quarantäne kann insbesondere bei Selbstständigen die Erlaubnis gewährt werden, dass der Betroffene ohne Zwischenstopp und ohne Kontakt zu anderen Personen seinen Arbeitsplatz aufsuchen darf und dort seiner Arbeit ohne Kundenkontakt nachgehen kann. So ist es denkbar, dass trotz verhängt der Quarantäne von zwei in einem Büro zusammen arbeitenden Architekten das Büro weiter besetzt ist, in dem jeden Tag einer der beiden Architekten zur Arbeit geht und dort alleine ohne Anwesenheit seines Kollegen oder anderer Mitarbeiter arbeitet. Sofern die Quarantäne-Anordnung eine solche Regelung nicht von vornherein beinhaltet, kann ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen die Quarantäne-Anordnung zu einer polizeilichen Rückführung oder auch die Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus nach sich ziehen kann. Ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet, § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG. 

Arbeitsrecht/Unternehmen

Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Den Arbeitgeber trifft generell eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Gemäß § 618 BGB muss er alles dafür tun, damit die Arbeitnehmer gefahrlos ihrer Arbeit nachgehen können. In Bezug auf die Corona-Pandemie bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zumutbare und passende Maßnahmen treffen muss, damit sich die Arbeitnehmer nicht anstecken. Hierzu gehören beispielsweise die zur Verfügungstellung von Mundschutzmasken und Desinfektionsmittel.

Sofern ein Verdacht einer Infektion eines Mitarbeiter besteht, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und nicht nur den betroffenen Mitarbeiter, sondern auch enge Kontaktpersonen von der Arbeit freistellen. Er muss jedoch den Lohn weiterzahlen.

Der Arbeitnehmer muss im Falle einer Erkrankung mit Corona nicht nur den Arbeitgeber über seine Krankschreibung informieren, sondern aufgrund der arbeitsrechtlichen Treuepflichten ausnahmsweise auch mitteilen, dass er mit dem Corona-Virus infiziert ist. Dies ist notwendig, damit der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen auch bezüglich anderer Mitarbeiter treffen kann.

Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiet unterwegs war, verpflichtet diesen noch nicht, hiervon seinen Chef zu unterrichten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer hierbei direkten Kontakt mit einem Infizierten hatte. Dann ist die arbeitsrechtliche Treuepflicht zu beachten. Auch der Arbeitnehmer muss verhindern, dass andere Mitarbeiter sich infizieren können.

Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass der Arbeitnehmer sich einem Test unterzieht, besteht aber nicht. Einen solchen Test kann nur das Gesundheitsamt anordnen.

Eine Möglichkeit um die Arbeitnehmer zu schützen, ist auch das Arbeiten in Home-Office. Diese Art der Weisung ist jedoch nicht einseitig durch den Arbeitgeber möglich. Vertraglicher Arbeitsort ist die übliche Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber muss daher in diesem Fall Home-Office im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer beschließen.

Lohnfortzahlung

Sofern ein Arbeitnehmer an Corona erkrankt ist, erhält er die übliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vom Arbeitgeber.

Auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht erkrankt ist, aber vom Gesundheitsamt Quarantäne verordnet bekommt, erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber weiter eine Zahlung in Höhe seines Gehalts. Der Arbeitgeber bekommt gemäß § 56 Abs. 1 IfSG diese Zahlung vom Gesundheitsamt erstattet. Nach der sechsten Woche erfolgt die Auszahlung an den Arbeitnehmer nur noch in Höhe des üblichen Krankengeldes.

Selbständige

Auch Selbstständige bekommen eine entsprechende Entschädigungszahlung vom Gesundheitsamt. Der Zahlungsbetrag ist ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Darüber hinaus erhalten Selbstständige während des wegen der Quarantäne ruhenden Betriebes von der Behörde darüber hinaus auf Antrag Ersatz für die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, § 56 Abs. 4 IfsG.

Soforthilfe

Abschließend möchten wir noch auf die Möglichkeit hinweisen, Soforthilfe zu beantragen. Anlässlich der Coronakrise wurde in Bayern die Soforthilfe Corona ins Leben gerufen. Es können hier besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe eine Soforthilfe beantragen. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt zwischen 5000 € bei bis zu fünf Erwerbstätigen bis zu 30.000 € Soforthilfe. Ausgezahlt werden soll dieser Betrag zur Überbrückung von existenzbedrohter Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise vom Frühjahr 2020. Entsprechende Antragsformulare gibt es auf den entsprechenden Internetseiten der Regierungsbezirke.

Kinderbetreuung

Die Kindergärten und Schulen wurden nun in weiten Teilen Deutschlands geschlossen. Hieraus ergibt sich jedoch für die Eltern kein Anspruch darauf, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Generell ist es Sache der Eltern, sich um Ersatz für die Kinderbetreuung zu kümmern. Gegebenenfalls müssen sie Urlaub nehmen oder sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, zur Arbeit zu erscheinen. Dies kann im Fall der Kinderbetreuung in Extremfällen für einen Zeitraum von zwei bis drei Tagen bis zur Organisation einer anderweitigen Kinderbetreuung der Fall sein, § 616 BGB.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Kind selbst an Corona erkrankt ist. Hier sieht das Gesetz einen Anspruch des Arbeitnehmers vor, das kranke Kind daheim zu betreuen, wie bei anderen Krankheiten auch. Unter der Voraussetzung des § 45 SGB V zahlt die Krankenkasse dann sogar den Verdienstausfall. 

Kurzarbeit

(neue Gesetzslage zur Corona-Krise, rückwirkend ab 01.03.2020 möglich)

Betriebe mit mindestens einem Arbeitnehmer können staatliche Unterstützung für sogenannte Kurzarbeit beantragen. Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist, dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt und sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist. In bestimmten Fällen ist auch die Aufnahme einer Arbeit nach Beginn des Arbeitsausfalls im Betrieb ausreichend.

Nach der Vereinbarung von Kurzarbeit mit den einzelnen Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat, wobei mindestens 10 % der Arbeitnehmer des Betriebes mindestens 10 % Einkommenseinbußen erleiden müssen, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Die Agentur für Arbeit zahlt dann monatlich an den Arbeitnehmer 60 % (bzw. 67 % für Personen mit mindestens 0,5 Kinderfreibetrag in der Lohnsteuerkarte) der Nettolohndifferenz aus.

Näheres dazu unten unter Die Möglichkeit von Kurzarbeit wegen der Corona-Krise im einzelnen. 

Urlaubsreisen

viele Urlauber wollen ihre Reise stornieren, da sie Angst vor einer Coronainfektion am Zielort haben. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Pauschalreise handelt, die in §§ 651 a BGB besonderen Regeln unterliegt, oder ob es eine privat organisierte Reise ist, bei der nur eine einzelne Reiseleistung, etwa ein Ferienhaus, gemietet wurde.

Pauschalreise

Gemäß § 651 h I 3 BGB steht es zunächst jedem Reisenden frei, seine gebuchte Reise ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Er ist jedoch dann dem Reiseveranstalter gegenüber zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Stornogebühr) verpflichtet.

Bei Auftreten unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände, durch die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigt ist, steht dem Reiseveranstalter nach § 651h III BGB keine Entschädigungsleistung zu.

Liegt für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, wurde von den Gerichten in der Vergangenheit „höhere Gewalt oder ein erhebliche Gefährdung“ anerkannt, die zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigte. Nicht anders dürfte die neue gesetzliche Begrifflichkeit „unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände“ beurteilt werden. Eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes ist nach überwiegender Meinung als Indiz für unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu sehen.

Im Fall der Coronakrise, bei der aktuell selbst die Einreise in andere europäische Länder nur unter triftigen Gründen möglich ist, liegt wohl ein unvermeidbare außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Vorschrift vor. Die Stornierung von Pauschalreisen ist daher aktuell weltweit ohne Stornogebühren möglich.

Individualreisen

Bei der Buchung von einzelnen Reiseleistungen, die keine Pauschalreise im Sinne von § 651a BGB sind, gibt es eine entsprechende Regelung nicht. So gibt es generell für die bloße Miete eines Ferienhauses, die Charter einer Yacht oder die Anmietung eines Wohnmobils als Einzelleistung keinen Anspruch auf Stornierung, sofern im Vertrag ein entsprechendes Stornorecht nicht vereinbart ist. Hier gilt im allgemeinen auch die Umöglichkeit der Anreise oder erhebliche Beeinträchtigungen am Reiseziel als Risiko des Reisenden, sofern das angemietete Objekt noch vorhanden, die Leistung des Vermieters also nicht per se unmöglich ist.

Ob im vorliegenden Fall einer pandemienischen Situation, bei der die Einreise in ein Land verboten oder der Aufenthalt als Tourist nicht erlaubt ist, das Reiserisiko ebenfalls beim Reisenden liegt, ist nach deutschem Recht fraglich. Rechtsprechung liegt hierzu jedoch noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dies die Rechtsprechung auch für den Rücktritt von Individualreiseleistungen, sofern Sie dem deutschen Recht unterliegen, eine kostenlose Stornierung zulassen wird, sofern die Anreise zum besagten Zeitpunkt wegen Reisebeschränkungen nicht möglich ist. Wenn das Reiseziel in einem Sperrgebiet liegt, eine Ausgangssperre vorliegt oder alle touristischen Einrichtungen geschlossen sind, entfällt die Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vertrages. Ein Festhalten an dem Vertrag kann daher nicht erwartet werden.

Bei Anmietung eines Ferienhauses oder einer Yacht im Ausland ist jedoch häufig ausländisches Mietrecht, nämlich das Recht am Ort des gemieteten Objektes anwendbar. Hier mag die Rechtslage anders sein. Zuständig für die Prüfung der Rechtsfrage sind die Gerichte des Ziellandes, sofern keine anderweitige wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt.

Das gilt für Flugreisen, die aufgrund von Ein- und Ausreisebeschränkungen nicht wahrgenommen werden können.

Reisen innerhalb Deutschlands

Für Reisen innerhalb Deutschlands gilt das zu Individualreisen geschriebene. Es liegen Aufforderung des Bundesministeriums für Gesundheit vor, Reisen auch im Inland zu unterlassen, sofern sie nicht zwingend notwendig sind. Dies ist ebenso als außergewöhnlicher Umstand zu verstehen.

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